Unsere Führerscheinklassen

Auto

Klasse B / B197

Voraussetzungen:
min. 17 Jahre (mit begleitetem Fahren), ansonsten min. 18 Jahre

Berechtigt zu:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2, mit einer  zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht  mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit  einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen  Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der  Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Bei der Klasse B197 findet die Ausbildung fast komplett auf einem Automatikfahrzeug statt. Um auch Schaltwagen fahren zu können, müssen in der Ausbildung mindestens 10 Fahrstunden + eine 15 minütige Überprüfungsfahrt beim Fahrlehrer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert werden.

Beinhaltet Klassen:
AM, L

Anhänger

Klasse BE

Voraussetzungen:
min. 17 Jahre und Klasse B

Berechtigt zu:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und  einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen.  Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

Klasse B96

Voraussetzungen:
min. 17 Jahre und Klasse B

Berechtigt zu:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und  einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen.  Die Fahrzeugkombination darf maximal 4.250 kg betragen.

Motorrad

Klasse A1 / B196

Voraussetzungen:
min. 16 Jahre

Vorraussetzungen für die Klasse B196 sind ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Vorbesitz der Klasse B von mindestens 5 Jahren. Die Ausbildung für die B196 Fahrerschulung besteht aus mindestens 5 Doppelstunden á 45 min. Eine Prüfung ist nicht notwendig.

Berechtigt zu:
Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von  maximal 0,1 kW/kg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und  17-Jährige entfällt.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten  Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von  mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen  Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

Beinhaltet Klassen:
AM

Klasse A2

Voraussetzungen:
min. 18 Jahre

Berechtigt zu:
Leichtkrafträder, auch mit Beiwagen

Motorrad bis 35 kW  Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal  0,2 kW/kg.

Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A  beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2  Jahren Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen  Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Beinhaltet Klassen:
AM, A1

Klasse A

Voraussetzungen:

min. 20 Jahre:  für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der  Klasse A2. Dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich.
min. 21 Jahre:  für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
min. 24 Jahre:  für Krafträder bei Direkteinstieg

Berechtigt zu:
Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem  Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten  Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von  mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von mehr  als 15 kW oder einen Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

Beinhaltet Klassen:
AM, A1, A2

Mofa/Roller

Klasse AM

Voraussetzungen:
min. 15 Jahre

Berechtigt zu:
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und  Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte  Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere  Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei  Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart  bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei  Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max.  Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW  Nenndauerleistung.

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h  mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum  31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Kleinkrafträder  und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn  diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mofa

Voraussetzungen:
min. 15 Jahre

Berechtigt zu:
Motorisierte Zweiräder mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h

Es muss lediglich eine theoretische Prüfung abgelegt werden.