Unsere Führerscheinklassen
Auto
Klasse B / B197
Voraussetzungen:
min. 17 Jahre (mit begleitetem Fahren), ansonsten min. 18 Jahre
Berechtigt zu:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2, mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Bei der Klasse B197 findet die Ausbildung fast komplett auf einem Automatikfahrzeug statt. Um auch Schaltwagen fahren zu können, müssen in der Ausbildung mindestens 10 Fahrstunden + eine 15 minütige Überprüfungsfahrt beim Fahrlehrer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert werden.
Beinhaltet Klassen:
AM, L
Anhänger
Klasse BE
Voraussetzungen:
min. 17 Jahre und Klasse B
Berechtigt zu:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.
Klasse B96
Voraussetzungen:
min. 17 Jahre und Klasse B
Berechtigt zu:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 4.250 kg betragen.
Motorrad
Klasse A1 / B196
Voraussetzungen:
min. 16 Jahre
Vorraussetzungen für die Klasse B196 sind ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Vorbesitz der Klasse B von mindestens 5 Jahren. Die Ausbildung für die B196 Fahrerschulung besteht aus mindestens 5 Doppelstunden á 45 min. Eine Prüfung ist nicht notwendig.
Berechtigt zu:
Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kW/kg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Beinhaltet Klassen:
AM
Klasse A2
Voraussetzungen:
min. 18 Jahre
Berechtigt zu:
Leichtkrafträder, auch mit Beiwagen
Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kW/kg.
Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Beinhaltet Klassen:
AM, A1
Klasse A
Voraussetzungen:
min. 20 Jahre: für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2. Dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich.
min. 21 Jahre: für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
min. 24 Jahre: für Krafträder bei Direkteinstieg
Berechtigt zu:
Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW oder einen Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Beinhaltet Klassen:
AM, A1, A2
Mofa/Roller
Klasse AM
Voraussetzungen:
min. 15 Jahre
Berechtigt zu:
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mofa
Voraussetzungen:
min. 15 Jahre
Berechtigt zu:
Motorisierte Zweiräder mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
Es muss lediglich eine theoretische Prüfung abgelegt werden.